opencaselaw.ch

SK1 2021 6

Verwertung von Anteilen am Gemeinschaftsvermögen

Graubünden · 2022-06-22 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB etc. | StGB 285-294 Öffentliche Gewalt

Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 10. November 2020 sprach das Regionalgericht Imboden A._____ der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, des mehrfachen falschen Alarms gemäss Art. 128bis StGB, der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff.1 BetmG schuldig (Dispositiv-Ziff. 1). Dafür bestrafte es ihn mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 110.00, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe so- wie der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben wurde (Dispositiv-Ziff. 2.a). Zudem sprach sie eine Verbindungsbusse von CHF 1'300.00 aus, wobei es die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse auf 11 Tage festleg- te (Dispositiv-Ziff. 2.b). Des Weiteren verwies es A._____ gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes (Dispositiv-Ziff. 3). Allfäl- lige Zivilklagen wurden gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziff. 5.a), wobei für die Behandlung der Zivilklagen keine Kosten erhoben wurden (Dispositiv-Ziff. 5.b). Die Verfahrenskosten von CHF 8'838.45 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 3'838.45; Gerichtsgebühren CHF 5'000.00) auferlegte es A._____ (Dispositiv-Ziff. 6.a). B. Gegen das am 13. November 2020 ohne schriftliche Begründung mitgeteil- te Urteil des Regionalgerichts Imboden meldete A._____ am 15. November 2020 Berufung an. Daraufhin teilte das Regionalgericht Imboden den Parteien am 9. Februar 2021 das begründete Urteil mit. Mit Berufungserklärung vom 23. Februar 2021 beantragte A._____ (nachstehend: Berufungskläger) das Folgende: 1. Es sei die Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2 (mehrfacher Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB) aufzuheben und der Beschuldigte vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB freizusprechen. 2. Es sei die Dispositiv-Ziff. 3 (Landesverweisung) aufzuheben. Eventua- liter sei im Falle einer Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.S. von Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abzusehen. 3. Es sei die Dispositiv-Ziff. 2.a) und b) aufzuheben und der Beschuldigte sei für die übrigen Delikte mit einer bedingten Geldstrafe zu bestrafen. Von der Festsetzung einer Verbindungsbusse sei abzusehen.

4 / 21 4. Es sei die Dispositiv-Ziff. 5.a) des angefochtenen Entscheides aufzu- heben und es seien die Zivilklagen vollumfänglich abzuweisen. 5. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Anträge zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Es sei der Unterzeichnende auch für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden als amtlicher Verteidiger des Beru- fungsklägers zu bestellen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates. C. Mit Eingabe vom 5. März 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen das Urteil des Regionalgerichts Imboden vom 10. November 2020 An- schlussberufung im Sinne von Art. 401 StPO und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 2 und 3. A._____ sei zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, be- dingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der er- standenen Polizei- und Untersuchungshaft, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessät- zen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren so- wie zu einer Busse von CHF 3'300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 33 Tagen, zu verurteilen. Des Weiteren sei A._____ für die Dauer von 7 Jahren des Landes zu verweisen. D. Mit Eingabe vom 3. Mai 2021 hielt der Berufungskläger an seinen bisheri- gen Anträgen fest und beantragte die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Graubünden. E. Die Berufungsverhandlung fand am 21. Juni 2022 statt, wobei der Beru- fungskläger trotz schriftlicher Vorladung, welche auch entgegengenommen wurde, nicht erschien. Sein Verteidiger erklärte, keinen Kontakt mehr mit ihm zu haben. Der Verteidiger zog den Eventualantrag, es sei im Falle einer Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.S. von Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abzusehen, zurück. An den übrigen Anträgen hielt er jedoch fest. Auch die Staatsanwaltschaft bestätigte ihre bisherigen Anträge. Auf die mündliche Eröffnung des Urteils wurde mit Einverständnis der Parteien ver- zichtet. Stattdessen wurde das Urteil am Folgetag schriftlich im Dispositiv mitge- teilt.

5 / 21

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1 Eintretensvoraussetzungen Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Ge- richt innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Pro- tokoll anzumelden. Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung an- gemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des be- gründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Be- weisanträge sie stellt (lit. c). Die genannten Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist demzufolge einzutreten.

E. 2 Gegenstand der Berufung/Anschlussberufung Mit der Berufung angefochten wurde die Verurteilung wegen mehrfachen Dieb- stahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, das Strafmass, die von der Vorinstanz ausge- sprochene Landesverweisung sowie die Behandlung der Zivilklagen. Die An- schlussberufung richtet sich gegen das Strafmass sowie die Dauer der ausge- sprochenen Landesverweisung. Nicht angefochten wurden demgegenüber die Verurteilungen wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, mehr- fachen falschen Alarms gemäss Art. 128bis StGB, mehrfacher Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie mehrfacher Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff.1 BetmG schuldig. Diese Punkte er- wachsen in Rechtskraft (Art. 387 i.V.m. Art. 402 StPO), was im vorliegenden Urteil festzustellen ist.

E. 3 Anklage Gemäss Anklageschrift vom 29. Juni 2020 wird dem Berufungskläger vorgewor- fen, zusammen mit weiteren Personen am _____ 2018 in die F._____ in G._____ eingebrochen zu sein. Dazu habe die Gruppe ein Fenster, welches in die Bar führ- te, eingetreten. In der Folge hätten sich mindestens zwei Personen durch das Fenster in die F._____ begeben. Von innen her habe eine Person die Hauptein-

E. 6 / 21 gangstüre aufgebrochen und den Rest der Gruppe in das Gebäude hineingelas- sen. Die Täterschaft habe mindestens 21 Flaschen mit diversen Spirituosen behändigt und das Gebäude sodann wieder verlassen. Ein wenig später sei die Gruppe an den Tatort zurückgekehrt und habe dort einen Flipperkasten und einen Zigarettenautomaten behändigt und damit das Gebäude durch den Haupteingang verlassen. Die Täterschaft habe versucht, teilweise mit Säcken über dem Kopf, den Flipperkasten in das bereitgestellte Fahrzeug einzuladen. Der Berufungsklä- ger habe sich von Anfang an am Geschehen beteiligt. Er habe das Fenster aufge- stossen und mindestens den Zigarettenautomaten und eine Flasche Cognac aus dem Gebäude getragen. Die Vorinstanz ist dieser Sachverhaltsdarstellung vollum- fänglich gefolgt. Der Berufungskläger gibt zwar zu, bei der Straftat dabei gewesen zu sein, er bestreitet jedoch, einen Tatbeitrag geleistet zu haben. Es lägen keine brauchbaren Beweise vor, die ausreichen würden, ihm den vorgeworfenen Tatbei- trag anzurechnen, weshalb er im Sinne des Grundsatzes in dubio pro reo freizu- sprechen sei. Es ist nachfolgend zu prüfen, von welcher Sachverhaltsdarstellung aufgrund der vorliegenden Beweismittel im konkreten Fall auszugehen ist. 4. Beweiswürdigung 4.1. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesam- ten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Ge- richt trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stich- haltigkeit sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und ebenso in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Ma- xime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermu- ten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln,

E. 6.1 Grundsätze

E. 6.1.1 Zusammenfassend hat sich der Berufungskläger somit der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sach- beschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, des mehrfachen falschen Alarms gemäss Art. 128bis StGB, der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, des geringfügigen Dieb- stahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB so- wie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff.1 BetmG schuldig gemacht. Die Vorinstanz hat ihn dafür mit einer Freiheits- strafe von 8 Monaten und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 110.00 bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben wurde (Dispositiv-Ziff. 2.a). Zudem sprach sie eine Verbindungsbusse von CHF 1'300.00 aus, wobei es die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse auf 11 Tage festlegte (Dispositiv-Ziff. 2.b). Der Berufungskläger beanstandet die Strafzumessung der Vorinstanz und beantragt eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen à CHF 30.00, eventualiter für den Fall, dass das Gericht ihn wegen mehrfachen Diebstahls verurteilt eine Frei- heitsstrafe von 5 Monaten. Das Berufungsgericht hat angesichts der Natur der Berufung als reformatorisches Rechtsmittel eine eigene Strafzumessung vorzu- nehmen (BGer 6B_798/2020 v. 16.9.2020 E. 2.2; Art. 408 StPO).

E. 6.1.2 Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung korrekt dargelegt (vgl. act. E.1 E. 4.1), weshalb darauf vorab verwiesen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilen- den Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens, wobei die Geldstrafe ge- genüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung. Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurtei- lung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei sepa- rater Beurteilung BGer 6B_244/2021, 6B_254/2021 v. 17.4.2023 E. 5.3.3 m.w.H.).

E. 6.2 Strafart

E. 6.2.1 Für die beurteilten Vergehen muss die Frage, ob auf eine Geld- oder Frei- heitsstrafe zu erkennen ist, jeweils vorab separat beantwortet werden. Wie das Bundesgericht festhält, ist es nach dem Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 StGB unzuläs- sig, bei der Beurteilung mehrerer Delikte, die alternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vorsehen, zuerst mittels Bildung einer Einheitsstrafe die Strafhöhe zu ermitteln und dann die Strafart festzulegen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3).

E. 6.2.2 Das Gesetz sieht für den Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Der Strafrahmen für begangene Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB liegt bei einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in leichten Fällen bei einer Geldstrafe. Bei den übrigen Delikten – mit Ausnahme der Beschimpfung, welche lediglich mit Geldstrafe und der Übertretungen, welche mit Busse zu bestrafen sind – liegt der Strafrahmen bei einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Allfällige Strafschärfungsgründe und Strafmilde- rungsgründe sind straferhöhend respektive strafmindernd zu berücksichtigen.

E. 6.2.3 Gemäss eingeholtem Strafregisterauszug (act. D.12) hat der Berufungsklä- ger seit Begehung der vorliegend zu beurteilenden Straftaten ein weiteres Mal de- linquiert. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. November 2020 wurde er wiederum für einen Diebstahl mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen bestraft. Dieser Vorfall reicht jedoch nicht aus, um relevante Zweifel an seiner künftigen Legalbewährung zu begründen. Auch wenn es sich vorliegend um einen erheblichen Deliktskatalog handelt, wurden die meisten der Taten in derselben Nacht begangen. Es liegt somit kein Delinquieren über einen längeren Zeitraum vor. Vielmehr schlossen sich die Täter zusammen und brachen – wie der Berufungskläger selbst ausführte – aus Langeweile in die Lokalitäten ein. Unter diesem Aspekt erscheint die Ausfällung einer Geldstrafe als zweckmässig, zumal zu erwarten ist, dass eine solche beim Berufungskläger eine nicht unerhebliche Warnwirkung zeitigen kann. Ausserdem sind keine Anzeichen dafür erkennbar, dass eine Geldstrafe nicht vollstreckt werden könnte (vgl. dazu auch act. D.18). Demnach sind die Voraussetzungen für die Ausfällung einer Freiheitsstrafe nicht gegeben.

E. 6.3 Mehrfacher Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB Im konkreten Fall ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der mehrfache Diebstahl das schwerste Delikt darstellt. Dabei ist anzumerken, dass die beiden Diebstähle zwar an derselben Örtlichkeit, jedoch zeitversetzt begangen wurden

E. 6.4 Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB Der Berufungskläger hat sich anlässlich einer polizeilichen Überprüfung seiner Identität gegenüber dem Polizisten sehr respektlos und aggressiv verhalten. Be- züglich der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass er das Rechtsgut des Schutzes der staatlichen Integrität verletzte, indem er auf den Polizisten losstürm- te und ihn mit einem beidhändigen Schlag gegen die Brust zu Boden stiess. Gleichzeitig drohte er, ihn umzubringen. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass sich die Tat aus einer eskalierenden Situation heraus ergab: Erst, als der Polizist einem Mittäter, der die Ereignisse mit seinem Mobiltelefon filmte, die Hand nach unten drückte, setzte sich der Berufungskläger zur Wehr. Eine besondere kriminel- le Energie lag damit nicht vor. Insgesamt erweist sich das objektive Verschulden als eher leicht. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, wobei dem Delikt keine Planung vorausging. Es handelte sich vielmehr um eine Kurz- schlussreaktion. Insgesamt erweist sich das Tatverschulden somit als eher leicht. Eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als hypothetische Einzelstrafe und eine As- peration um einen 20 Tagessätze erscheint angemessen.

E. 6.5 Mehrfache Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB Während derselben Polizeikontrolle bedachte der Berufungskläger den Polizisten mit Beleidigungen und obszönen Äusserungen. Der Strafrahmen nach Art. 177 Abs. 1 StGB liegt bei einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen. Der Berufungs- kläger legte ein absolut respektloses Verhalten an den Tag. Er verletzte sein Ge- genüber in dessen Ehre in erheblicher Art und Weise. Jedoch ist auch hier zu be- achten, dass es sich nicht um ein geplantes Vorgehen handelte, sondern um eine Reaktion auf die aktuelle Situation. Daher ist von einem eher leichten Tatverschul- den auszugehen. Eine hypothetische Einzelstrafe von 10 Tagessätzen erscheint angemessen.

E. 6.6 Mehrfache Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB Im Rahmen der in der Nacht vom 15. auf den 16. Oktober 2018 begangenen Ein- bruchdiebstähle beschädigte der Berufungskläger zusammen mit den Mittätern ein Fenster, zwei Türen und Vordach, wodurch ein Sachschaden von insgesamt CHF 2'722.15 entstand. Weiter drang er in derselben Nacht in das Restaurant M._____ ein und verursachte einen Sachschaden von CHF 700.00. Ohne die Ta- ten zu bagatellisieren, kann die objektive Tatschwere noch als leicht qualifiziert werden. Es wurde Eigentum beschädigt, um in die jeweiligen Lokalitäten einzu- dringen, jedoch nicht weiter mutwillig Mobiliar oder anderes zerstört. Es rechtfertigt sich daher eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als hypothetische Einzelstrafe und eine Asperation um 15 Tagessätze.

E. 6.7 Mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB Mit dem Eindringen in die F._____, in das Gebäude an der L._____ in G._____ sowie in das Restaurant M._____ machte sich der Berufungskläger des mehrfa- chen Hausfriedensbruchs schuldig. Mit Blick auf das Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Tatobjekt um ein Geschäftsgebäude handelte. Aufgrund dessen wurden die geschützten Rechtsgüter und insbesondere die Pri- vatsphäre der Eigentümer in geringerem Mass tangiert, als wenn sie sich zum fraglichen Zeitpunkt im Gebäude befunden hätten. Insgesamt erweist sich das Tatverschulden als leicht, weshalb sich eine hypothetische Einzelstrafe von 30 Tagessätzen und eine Asperation um 15 Tagessätze als angemessen erweist.

E. 6.8 Mehrfacher falscher Alarm gemäss Art. 128 StGB Indem sich der Berufungskläger mehrfach über die Notfallnummer bei der Einsatz- leitzentrale der Kantonspolizei Graubünden meldete und dort wissentlich falschen

E. 6.9 Mehrfache Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB Der Berufungskläger gab gegenüber der Kantonspolizei an, er und I._____ seien von Hooligans zusammengeschlagen worden. Die ausgerückte Polizei konnte vor Ort jedoch keine weiteren Personen feststellen. Der Berufungskläger gab sodann auch zu, dass sich niemand anderes auf dem Gelände aufgehalten habe und es auch zu keiner Schlägerei gekommen sei. Damit ist auch der Tatbestand der Irre- führung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB erfüllt. Sein Verschulden ist gesamthaft betrachtet als leicht zu qualifizieren. In Anbetracht des Strafrah- mens erscheint eine hypothetische Einzelstrafe 30 Tagessätzen und eine Aspera- tion um 15 Tagessätze seinem Verschulden angemessen. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere nicht.

E. 6.10 Übertretungen Der Berufungskläger hat sich des Weiteren des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er in das Restaurant M._____ eingebrochen ist und sich dort zusammen mit weiteren Mittätern drei Dürüm zubereitet hat. Das Verschulden ist als leicht zu bewerten. Ausserdem hat der Berufungskläger in den letzten drei Jahren gelegentlich eine unbestimmte Menge Kokain, Amphetamine und Marihuana konsumiert. Das Ver- schulden für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wiegt ebenfalls leicht. Für diese Übertretungen ist eine Bus- se auszusprechen, wobei CHF 1'080.00 dem Verschulden des Berufungsklägers und seinen finanziellen Verhältnissen CHF 1'080.00 angemessen erscheint. Dar- aus resultiert in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall der schuldhaf- ten Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Tagen.

E. 6.11 Täterkomponenten: Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe Die verschuldensangemessene bzw. tatbezogene Strafe kann aufgrund von Um- ständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabge- setzt werden (Täterkomponente). Die Vorinstanz kam nach einer Gesamtwürdi- gung der täterbezogenen Umstände zum Schluss, dass die strafmindernden

E. 6.12 Tagessatzhöhe Nachdem sich der Berufungskläger nicht mehr in der Schweiz aufhält, dürfte sich sein Einkommen erheblich reduziert haben. Es rechtfertigt sich daher, antrags- gemäss von einem Tagessatz von CHF 30.00 auszugehen.

E. 6.13 Zusammenfassung Die Einsatzstrafe für den Diebstahl des Alkohols wird auf 70 Tagessätze festge- legt. Für die Nebendelikte (weiterer Diebstahl, Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Sachbeschä- digung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfacher falscher Alarm, mehrfache Irreführung der Rechtspflege) wird die Einsatzstrafe um insgesamt 110 Tagessät- ze erhöht (Asperation). Insgesamt wird die auszufällende Geldstrafe vorliegend auf 180 Tagessätze festgesetzt. Hinzu kommt für den geringfügigen Diebstahl und die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes eine Busse in Höhe von CHF 1'080.00. 7. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchsten zwei Jahren in der Regel um zwei bis fünf Jahre auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwen- dig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB). Voraussetzung der Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist damit das Fehlen einer ungünsti- gen Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (vgl. act. E. 1 E. 5.1) fehlen vorliegend Anhaltspunkte, die befürchten las- sen, dass sich der Berufungskläger nicht wohl verhalten werde. Mit anderen Wor- ten kann ihm keine ungünstige Prognose gestellt werden. Die Probezeit ist auf drei Jahre anzusetzen. 8. Landesverweisung Was die Landesverweisung betrifft, kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz (vgl. act. E.1 E. 6.1 und 6.2) verwiesen werden. Der Berufungskläger wird in Bestätigung des angefochtenen Urteils gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d

E. 7 / 21 das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). 4.2. Das Gericht hat die zur Klärung des Sachverhalts verwendbaren Beweise in freier Beweiswürdigung, also unabhängig von Beweisregeln, auf ihre Aussagekraft hin zu beurteilen, um daraus einen rechtsrelevanten Schluss zu ziehen; Ziel ist die Ermittlung der materiellen Wahrheit. Überzeugungskraft entfalten die Beweismittel danach einzig im Umfang ihrer inneren Autorität (Thomas Hofer, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, N 41 ff., 56 zu Art. 10 StPO). Sind die Angaben glaub- haft, kann die Verurteilung auf diese auch dann gestützt werden, wenn andere Personen das Gegenteil behaupten oder wenn die Person ihr Aussageverhalten während des Prozesses geändert hat, z.B. auf ein widerrufenes Geständnis (Wolfgang Wohlers in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 27 zu Art. 10 StPO; BGer 6B_576/2020 v. 18.3.2022 E. 3.3). 5. Sachverhaltserstellung 5.1. Was den Diebstahl der Spirituosen betrifft, stützte sich die Vorinstanz bei ihrer Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zunächst auf einen Augen- zeugen ab (vgl. E. 3.3.2.1). Dieser konnte beobachten, wie fünf bis sechs Perso- nen in die fragliche Liegenschaft eingebrochen und danach mit Flaschen wieder herausgekommen seien. Beim zweiten Mal seien wiederum dieselben Personen in die Liegenschaft eingebrochen und seien mit Automaten herausgekommen. Einige der Täter hätten Säcke über den Kopf gestülpt gehabt. An einem dieser Säcke seien die Fingerabdrücke des Berufungsklägers identifiziert worden. Um in die Bar eindringen zu können habe der Berufungskläger mit dem Fuss das Fenster zur Bar aufgedrückt, woraufhin die Mittäter H._____ und I._____ durch das aufgebro- chene Fenster in das Innere gelangt seien und die Eingangstür mit einem Geiss- fuss aufgebrochen hätten. Der Berufungskläger sei durch diese Türe ins Gebäude gelangt. Sein Tatbeitrag sei für das Gelingen der Operation massgebend gewe- sen. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, er bestreite nicht, dass er in der besagten Nacht anwesend gewesen sei, als in die F._____ eingedrungen worden sei. Er gebe auch zu, Kenntnis davon gehabt zu haben, dass die Täter einen Ziga- rettenautomaten und einen Flipperkasten hätten entwenden wollen. Allerdings be- streite er, irgendwelche Sachen weggenommen zu haben. Hinsichtlich des Ent- wendens der Alkoholflaschen seien schlicht keine brauchbaren Beweise vorhan- den – weder Zeugenaussagen noch Fingerabdrücke, die ausreichen würden, ihm diesen Tatbeitrag anzurechnen. Gerade in Bezug auf die Alkoholflaschen sei er

E. 8 / 21 nicht von den übrigen Tätern belastet worden. Dass er in der Bar gewesen sei, gebe er ja zu, er habe aber nichts gestohlen. 5.2. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammen- wirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles für die Ausführung des De- liktes wesentlich erscheint. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Die Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, der indessen nicht notwendiger- weise ausdrücklich sein muss, sondern sich auch im konkludenten Handeln äus- sern kann. Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs genügt. Es ist nicht erforderlich, dass der Mittäter an der Planung des Delikts beteiligt ist. Er kann später dazu stossen. Auch genügt es, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Massgebend ist, dass der Mittäter am Entschluss, ein Delikt zu begehen, oder an seiner Ausführung derart beteiligt ist, dass er nicht als weiterer Beteiligter, sondern als Hauptbeteiligter erscheint (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, S. 173 ff.). 5.3. Der Berufungskläger bestreitet, etwas aus der F._____ entwendet zu ha- ben. Damit widerspricht er seinen eigenen Aussagen, welche er bei der Befragung vom 22. Oktober 2018 gegenüber der Polizei gemacht hatte (vgl. act. 9.23). Da- mals sagte er aus, er habe den Einbruch beim F._____ "gemacht" (vgl. act. 9.23 Frage 19). Auf die Frage hin, was er im Lokal drin gemacht habe, gab er an, er habe dort den Flipperkasten, den Zigiautomaten und ein paar Flaschen Alkohol entwendet (vgl. act. 9.23 Frage 22). Es ist nicht ersichtlich, weshalb er unmittelbar nach der Tat gegenüber der Polizei ein Eingeständnis machen sollte, welches nicht der Wahrheit entsprach. So waren auch die anderen Mittäter H._____ (vgl. act. 9.22 Frage 1) und I._____ (vgl. act. 9.24 Frage 6) zu jenem Zeitpunkt bereits geständig. Der Berufungskläger hatte damit auch keine Veranlassung, eine ande- re Person zu schützen. Bereits aufgrund seiner eigenen Aussagen ist damit er- stellt, dass der Berufungskläger am Diebstahl des Alkohols beteiligt war. 5.4. Es liegen aber auch weitere Beweise vor, welche den Berufungskläger überführen, einen wesentlichen Tatbeitrag zum Diebstahl des Alkohols geleistet zu haben. Zunächst steht aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von H._____ und I._____ fest, dass der Tatentschluss, in die F._____ einzudringen, um Alkohol zu entwenden, bereits vorgängig "im Rümli" gefasst wurde (vgl. act. 9.22 Fragen 1 und 12; act. 9.24 Frage 6). Der Berufungskläger selbst bestätigte, zum fraglichen

E. 9 / 21 Zeitpunkt "im Rümli" dabei gewesen zu sein (vgl. act. 9.23 Fragen 11 und 12). H._____ gab gegenüber der Polizei weiter zu Protokoll, es sei der Berufungsklä- ger gewesen, welcher das Fenster zum F._____ mit einem Fusstritt geöffnet habe (vgl. act. 9.1; act. 9.26 Frage 8). I._____ sei als erster durch die Eisengitter in das F._____ gestiegen. Nach ihm sei er selber und danach noch eine weitere, ihm unbekannte Person, ins Pub gestiegen. Er habe den Geissfuss genommen und damit die verschlossene Eingangstüre von innen her aufgebrochen. Der Beru- fungskläger sei durch die Eingangstür ins Pub gekommen. H._____ habe von der Bar eine Flasche Cognac behändigt und mitgenommen. Zudem hätten die ande- ren noch weitere 10-15 Flaschen Alkohol aus der Bar entwendet. Die Sachver- haltsschilderung von H._____ wird zudem durch die Spurensicherung bestätigt: Gemäss Auswertungsbericht vom 26. April 2019 (vgl. act. 9.4 S. 2) konnten auf dem Fensterflügel und im Gang Schuhsohlenabdrücke sichergestellt werden, wel- che sich dem Berufungskläger zuordnen liessen. Des Weiteren ist aufgrund der Aussagen von H._____ wie auch denjenigen des Zeugen J._____ (vgl. act. 9.21) erstellt, dass in dieser ersten Phase des Einbruchs mehrere Flaschen Alkohol entwendet wurden. So gab J._____ zu Protokoll, dass er um Mitternacht durch einen grossen Lärm von draussen geweckt worden sei und gesehen habe, wie sich fünf unbekannte Personen zwischen dem alten Stall und dem K._____ be- wegten hätten. Die Personen seien danach vom Durchgang zwischen dem Stall und dem K._____ hinausgekommen und hätten Flaschen mit sich getragen, wel- che sie vorher noch nicht bei sich gehabt hätten. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers wird er somit von einem Mittäter sowie von einem Zeugen be- lastet, einen erheblichen Beitrag zum Diebstahl geleistet zu haben, indem er das Fenster eingetreten und den anderen Tätern damit ermöglicht hat, in die F._____ einzusteigen und Alkohol zu entwenden. Ob er dabei selber eine oder mehrere Flaschen Alkohol aus der Bar gebracht hat, ist gemäss vorstehender Ausführung (siehe E. 5.2) unerheblich. Fest steht, dass der Berufungskläger damit an der Aus- führung des Diebstahls vorsätzlich und in massgebender Weise mit den anderen Tätern zusammengewirkt hatte und dadurch als Hauptbeteiligter dasteht. 5.5. Nicht anders ist der Vorwurf des Diebstahls des Zigarettenautomaten zu beurteilen. Auch hier gab der Berufungskläger im Rahmen seiner Einvernahme zu, diesen entwendet zu haben (vgl. act. 9.23 Frage 22). Bezüglich dieses Geständ- nisses ist auf das vorstehend Dargelegte zu verweisen (E. 5.3). Aber auch hin- sichtlich dieses Punktes ist die Beweislage eindeutig: Zunächst steht aufgrund der Aussage des Zeugen J._____ fest, dass sowohl ein Flipperautomat wie auch ein Zigarettenautomat aus der F._____ gebracht worden waren (vgl. act. 9.21 Frage 2 und 4). Gemäss Polizeirapport (act. 9.1) wurde der Zigarettenautomat neben der

E. 9.1 Der Berufungskläger beantragt, die nicht hinreichend bezifferten Zivilklagen und insbesondere unbewiesen gebliebenen Schadenersatzforderungen der Zivil- kläger seien abzuweisen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Zivilkläger, die es als Adhäsionskläger versäumt hätten, ihre Klagen zu substantiieren und zu bezif- fern, eine zweite Chance erhalten sollten.

E. 9.2 Für den Fall, dass die Zivilklage nicht ausreichend beziffert und begründet ist, hat sich der Gesetzgeber "mit Rücksicht auf den besonderen Charakter des Adhäsionsverfahrens, das sich nicht in jeder Beziehung mit einem Zivilprozess vergleichen" lasse, dafür entschieden, relativ milde Folgen an solche Pflichtverlet- zungen zu knüpfen: In Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO legte er fest, dass die Zivilklage, soweit sie ungenügend beziffert und begründet ist, auf den Zivilweg zu verweisen ist (vgl. Anette Dolge, a.a.O., N 36 zu Art. 126). Aus diesem Grund war die Ver- weisung der Zivilklagen mangels Substatiierung und Bezifferung auf den Zivilweg durch die Vorinstanz richtig. Der Antrag des Berufungsklägers ist demzufolge ab- zuweisen. 10. Kosten

E. 10 / 21 Haupteingangstüre zum F._____ aufgefunden. H._____ und I._____ gaben bei ihren Befragungen zu, zusammen mit ein paar den Flipperkasten zur Türe hinaus- getragen zu haben (vgl. act. 9.26 Frage 4 und act. 9.24 Frage 6). Gemäss Aussa- gen von H._____ hat der Berufungskläger den Zigarettenautomaten alleine ge- packt und diesen vor die Tür geschleppt (vgl. act. 9.26 Frage 4). Wie die Vorin- stanz zutreffend aufzeigt, erscheint diese Schilderung als glaubhaft, zumal er und I._____ gemäss übereinstimmenden Aussagen mit dem Heraustragen des Flip- perkastens beschäftigt waren. Weshalb H._____ – wie der Berufungskläger an- lässlich seines Plädoyers ausführen liess – ein grosses Interesse daran gehabt haben sollte, die Schuld auf den Berufungskläger zu lenken, ist unter diesen Um- ständen nicht nachvollziehbar. Vielmehr muss aufgrund der vorliegenden Be- weismittel davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger den Zigaretten- automaten – ob alleine oder mit Hilfe weiterer Mittäter ist dabei unerheblich – auf den Vorplatz brachte und damit den objektiven Tatbestand des Diebstahls erfüllte. 5.6. Der Berufungskläger macht bezüglich des subjektiven Tatbestands geltend, dieser sei vorliegend nicht erfüllt, habe er doch mehrfach konstant ausgesagt, dass er eben nichts habe entwenden wollen und die Täter sogar davon habe ab- halten wollen. Vielmehr sei er einfach aus Langeweile eingebrochen, weshalb er wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung bestraft werden könne. Wie die vorstehenden Ausführungen aufgezeigt haben, ist das Aussageverhalten des Berufungsklägers entgegen seiner Behauptung nicht konstant. So hat er zunächst den Einbruch in die F._____ und den Diebstahl des Flipperkastens, des Zigaret- tenautomaten und den Diebstahl von ein paar Flaschen Alkohol eingestanden (vgl. act. 9.23 Frage 22). Ebenfalls steht fest, dass der Tatentschluss unter den Mit- tätern bereits vorgängig "im Rümli" in Anwesenheit des Berufungsklägers gefasst worden war (vgl. act. 9.22 Fragen 1 und 12; act. 9.24 Frage 6). Dennoch hat er in der Folge nachweislich das Fenster zur F._____ eingetreten und den Mittätern das Eindringen in die Lokalität ermöglicht. Dies passt nicht zu seiner Behauptung, er hätte die übrigen Täter von ihrem Vorhaben abbringen wollen. Vielmehr ist diese Aussage unter den genannten Umständen als reine Schutzbehauptung zu qualifi- zieren. 5.7. Zusammenfassend steht nach dem Gesagten fest, dass der Berufungsklä- ger den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB in mehrfacher Weise erfüllt hat. Seine Berufung erweist sich da- mit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Strafzumessung

E. 10.1 Ausgangsgemäss gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu- lasten des Berufungsklägers (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten setzen sich zu- sammen aus den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von CHF 3'838.45 (Art. 422 Abs. 1 StPO), der Gerichtsgebühr von CHF 5'000.00 und den Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 4'929.20. Der Beschuldigte hat die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen aus der Gerichtskasse des Regional- gerichts Imboden bezahlt werden, nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zu erstatten.

E. 10.2 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Berufungs- kläger obsiegt dahingehend, als keine Freiheitsstrafe, sondern eine Geldstrafe ausgefällt und der Tagessatz reduziert wurde. Insgesamt kann das Obsiegen des Beschuldigten auf rund einen Viertel festgesetzt werden. Entsprechend sind ihm für das Berufungsverfahren drei Viertel der Kosten, welche insgesamt CHF 4'000.00 betragen, aufzuerlegen (vgl. Art. 7 VGS [BR 350.210]). Der Restbetrag von CHF 1'000.00 verbleibt beim Kanton Graubünden (Kantonsgericht).

E. 10.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Tobias Brändli, macht für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2'440.50 geltend (11 Stunden à CHF 200.00; zzgl. Kleinspesenpauschale von 3% und Mehrwertsteuer; act. G.1). Die angemessen erscheinende Entschädi- gung trägt einstweilen der Kanton Graubünden (Gerichtskasse Kantonsgericht). Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten gestatten, ist er verpflichtet, die Kosten im Umfang seiner Verurteilung zur Tragung der Verfah- renskosten dem Kanton zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Entsprechend der obigen Kostenverteilung sind 3/4 der Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 2'440.50, somit CHF 1'830.35, zurückzuerstatten.

E. 11 / 21

E. 12 / 21

E. 13 / 21 und auf einem jeweils gesonderten Tatentschluss beruhten. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung widerspricht eine gemeinsame Bewertung unter- schiedlicher Taten der Gesamtstrafenbildung nach dem Asperationsprinzip (vgl. BGer 6B_998/2019 v. 20.11.2020 E. 4.2.4), weshalb für die beiden voneinander unabhängigen Tathandlungen je eine gesonderte Einzelstrafe zu fällen. Vorlie- gend ist die erste Tathandlung (Diebstahl des Alkohols) als schwerwiegender zu bewerten. Der Berufungskläger drang zusammen mit den anderen Mittätern in die F._____ ein und entwendete dort mehrere Flaschen Alkohol. Sein Verschulden ist eher als leicht zu werten, wobei die Vorinstanz zu Recht auf die gewaltsame Vor- gehensweise hinwies. Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens wies sie zutref- fend auf den Umstand hin, dass der Einbruch zugegebenermassen aus purer Langweile stattgefunden hätte. Das Gesamtverschulden ist demzufolge im unteren Bereich anzusiedeln. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die schuldangemesse- ne Strafe nach den vorgenannten Tatkomponenten auf 70 Tagessätze festzuset- zen. Nach dem Diebstahl des Alkohols verliess die Gruppe den Tatort und kam erst später zurück. Beim zweiten Diebstahl entwendete der Berufungskläger einen Zigarettenautomaten. Auch ist erweist sich das objektive Tatverschulden als eher leicht. Gleichermassen wie bei der ersten Tathandlung erfolgte auch der zweite Diebstahl aus Langeweile. Eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als hypothetische Einzelstrafe und eine Asperation um einen 20 Tagessätze erscheint angemessen

E. 14 / 21

E. 15 / 21 Alarm auslöste, erfüllte er den Tatbestand von Art. 128 StGB. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann das grundlose Alarmieren der Polizei fatale Folgen für Dritte habe, weil die Ordnungskräfte ausrücken und somit lediglich noch eine ein- geschränkte oder im schlimmsten Fall gar keine Kapazität mehr für echte Notfälle besteht. Unter diesem Aspekt drängt sich eine hypothetische Einzelstrafe von 30 Tagessätzen und eine Asperation um 15 Tagessätze auf.

E. 16 / 21 Täterkomponenten (teilweises Geständnis) die straferhöhenden (fehlende Einsicht und Reue, Delinquenz während laufendem Verfahren) aufwögen (act. E.1 E. 4.2). Dieser Auffassung ist zu folgen. Es rechtfertigt sich unter dem Aspekt der Täter- komponenten weder eine Erhöhung noch eine Reduktion der Strafe.

E. 17 / 21 StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Eine Erhöhung auf 7 Jahre, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, fällt ausser Betracht. 9. Zivilklagen

E. 18 / 21

E. 19 / 21

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Imboden vom
  2. November 2020, schriftlich mitgeteilt am 9. Februar 2021 (Proz. Nr. 515-2020-12), wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
  3. A._____ ist schuldig  der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB,  […]  der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB,  des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB,  des mehrfachen falschen Alarms gemäss Art. 128 StGB,  der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB,  der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB,  des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. […].
  4. Die mit Beschlagnahmebefehl vom 4. Juni 2020 (Kantonspolizei Graubünden, Referenz 2018 10 1396) beschlagnahmte kleine Waage (Taschenfeinwaage) und 1 Paar Arbeitshandschuhe werden gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB gerichtlich eingezogen. […].
  5. A._____ ist schuldig des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB. 3.1. A._____ wird mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 be- straft. 3.2. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jah- ren aufgeschoben. 3.3. Zudem wird A._____ mit einer Busse von CHF 1'080.00 bestraft. Die Er- satzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 36 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.
  6. A._____ wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. 20 / 21
  7. Die Zivilklagen der D._____ GmbH, der E._____ SA, der B._____ und von C._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. 6.1. Die Untersuchungskosten von CHF 3'838.45 gehen zu Lasten von A._____. 6.2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 9'929.20 (Gerichts- kosten CHF 5'000.00; Kosten der amtliche Verteidigung CHF 4'929.20 [inkl. Spesen und MwSt.]) gehen zu Lasten von A._____. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen aus der Ge- richtskasse des Regionalgerichts Imboden bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 7.1. Die Kosten des Berufungsverfahren von CHF 4'000.00 gehen im Umfang von CHF 3'000.00 zu Lasten von A._____ und im Umfang von CHF 1'000.00 zu Lasten der Gerichtskasse des Kantonsgerichts. 7.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 2'440.50 [inkl. Spesen und MwSt.] werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts be- zahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 1'830.35. 8.1. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 8.2. Hinsichtlich des Entschädigungsentscheids kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellin- zona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässig- keit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Ver- fahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 21 / 21
  8. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 22. Juni 2022 Referenz SK1 21 6 Instanz I. Strafkammer Besetzung Moses, Vorsitzender Cavegn und Richter Thöny, Aktuarin Parteien A._____ Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin B._____ Privatkläger C._____ Privatklägerin D._____ Privatklägerin

2 / 21 E._____ Privatklägerin Gegenstand mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Imboden vom 10.11.2020, mitgeteilt am 09.02.2021 (Proz. Nr. 515-2020-12) Mitteilung

08. September 2023

3 / 21 Sachverhalt A. Mit Urteil vom 10. November 2020 sprach das Regionalgericht Imboden A._____ der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, des mehrfachen falschen Alarms gemäss Art. 128bis StGB, der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff.1 BetmG schuldig (Dispositiv-Ziff. 1). Dafür bestrafte es ihn mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 110.00, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe so- wie der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben wurde (Dispositiv-Ziff. 2.a). Zudem sprach sie eine Verbindungsbusse von CHF 1'300.00 aus, wobei es die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse auf 11 Tage festleg- te (Dispositiv-Ziff. 2.b). Des Weiteren verwies es A._____ gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes (Dispositiv-Ziff. 3). Allfäl- lige Zivilklagen wurden gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziff. 5.a), wobei für die Behandlung der Zivilklagen keine Kosten erhoben wurden (Dispositiv-Ziff. 5.b). Die Verfahrenskosten von CHF 8'838.45 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 3'838.45; Gerichtsgebühren CHF 5'000.00) auferlegte es A._____ (Dispositiv-Ziff. 6.a). B. Gegen das am 13. November 2020 ohne schriftliche Begründung mitgeteil- te Urteil des Regionalgerichts Imboden meldete A._____ am 15. November 2020 Berufung an. Daraufhin teilte das Regionalgericht Imboden den Parteien am 9. Februar 2021 das begründete Urteil mit. Mit Berufungserklärung vom 23. Februar 2021 beantragte A._____ (nachstehend: Berufungskläger) das Folgende: 1. Es sei die Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2 (mehrfacher Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB) aufzuheben und der Beschuldigte vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB freizusprechen. 2. Es sei die Dispositiv-Ziff. 3 (Landesverweisung) aufzuheben. Eventua- liter sei im Falle einer Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.S. von Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abzusehen. 3. Es sei die Dispositiv-Ziff. 2.a) und b) aufzuheben und der Beschuldigte sei für die übrigen Delikte mit einer bedingten Geldstrafe zu bestrafen. Von der Festsetzung einer Verbindungsbusse sei abzusehen.

4 / 21 4. Es sei die Dispositiv-Ziff. 5.a) des angefochtenen Entscheides aufzu- heben und es seien die Zivilklagen vollumfänglich abzuweisen. 5. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Anträge zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Es sei der Unterzeichnende auch für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden als amtlicher Verteidiger des Beru- fungsklägers zu bestellen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates. C. Mit Eingabe vom 5. März 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen das Urteil des Regionalgerichts Imboden vom 10. November 2020 An- schlussberufung im Sinne von Art. 401 StPO und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 2 und 3. A._____ sei zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, be- dingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der er- standenen Polizei- und Untersuchungshaft, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessät- zen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren so- wie zu einer Busse von CHF 3'300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 33 Tagen, zu verurteilen. Des Weiteren sei A._____ für die Dauer von 7 Jahren des Landes zu verweisen. D. Mit Eingabe vom 3. Mai 2021 hielt der Berufungskläger an seinen bisheri- gen Anträgen fest und beantragte die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Graubünden. E. Die Berufungsverhandlung fand am 21. Juni 2022 statt, wobei der Beru- fungskläger trotz schriftlicher Vorladung, welche auch entgegengenommen wurde, nicht erschien. Sein Verteidiger erklärte, keinen Kontakt mehr mit ihm zu haben. Der Verteidiger zog den Eventualantrag, es sei im Falle einer Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.S. von Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abzusehen, zurück. An den übrigen Anträgen hielt er jedoch fest. Auch die Staatsanwaltschaft bestätigte ihre bisherigen Anträge. Auf die mündliche Eröffnung des Urteils wurde mit Einverständnis der Parteien ver- zichtet. Stattdessen wurde das Urteil am Folgetag schriftlich im Dispositiv mitge- teilt.

5 / 21 Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Ge- richt innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Pro- tokoll anzumelden. Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung an- gemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des be- gründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Be- weisanträge sie stellt (lit. c). Die genannten Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist demzufolge einzutreten. 2. Gegenstand der Berufung/Anschlussberufung Mit der Berufung angefochten wurde die Verurteilung wegen mehrfachen Dieb- stahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, das Strafmass, die von der Vorinstanz ausge- sprochene Landesverweisung sowie die Behandlung der Zivilklagen. Die An- schlussberufung richtet sich gegen das Strafmass sowie die Dauer der ausge- sprochenen Landesverweisung. Nicht angefochten wurden demgegenüber die Verurteilungen wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, mehr- fachen falschen Alarms gemäss Art. 128bis StGB, mehrfacher Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie mehrfacher Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff.1 BetmG schuldig. Diese Punkte er- wachsen in Rechtskraft (Art. 387 i.V.m. Art. 402 StPO), was im vorliegenden Urteil festzustellen ist. 3. Anklage Gemäss Anklageschrift vom 29. Juni 2020 wird dem Berufungskläger vorgewor- fen, zusammen mit weiteren Personen am _____ 2018 in die F._____ in G._____ eingebrochen zu sein. Dazu habe die Gruppe ein Fenster, welches in die Bar führ- te, eingetreten. In der Folge hätten sich mindestens zwei Personen durch das Fenster in die F._____ begeben. Von innen her habe eine Person die Hauptein-

6 / 21 gangstüre aufgebrochen und den Rest der Gruppe in das Gebäude hineingelas- sen. Die Täterschaft habe mindestens 21 Flaschen mit diversen Spirituosen behändigt und das Gebäude sodann wieder verlassen. Ein wenig später sei die Gruppe an den Tatort zurückgekehrt und habe dort einen Flipperkasten und einen Zigarettenautomaten behändigt und damit das Gebäude durch den Haupteingang verlassen. Die Täterschaft habe versucht, teilweise mit Säcken über dem Kopf, den Flipperkasten in das bereitgestellte Fahrzeug einzuladen. Der Berufungsklä- ger habe sich von Anfang an am Geschehen beteiligt. Er habe das Fenster aufge- stossen und mindestens den Zigarettenautomaten und eine Flasche Cognac aus dem Gebäude getragen. Die Vorinstanz ist dieser Sachverhaltsdarstellung vollum- fänglich gefolgt. Der Berufungskläger gibt zwar zu, bei der Straftat dabei gewesen zu sein, er bestreitet jedoch, einen Tatbeitrag geleistet zu haben. Es lägen keine brauchbaren Beweise vor, die ausreichen würden, ihm den vorgeworfenen Tatbei- trag anzurechnen, weshalb er im Sinne des Grundsatzes in dubio pro reo freizu- sprechen sei. Es ist nachfolgend zu prüfen, von welcher Sachverhaltsdarstellung aufgrund der vorliegenden Beweismittel im konkreten Fall auszugehen ist. 4. Beweiswürdigung 4.1. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesam- ten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Ge- richt trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stich- haltigkeit sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und ebenso in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Ma- xime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermu- ten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln,

7 / 21 das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). 4.2. Das Gericht hat die zur Klärung des Sachverhalts verwendbaren Beweise in freier Beweiswürdigung, also unabhängig von Beweisregeln, auf ihre Aussagekraft hin zu beurteilen, um daraus einen rechtsrelevanten Schluss zu ziehen; Ziel ist die Ermittlung der materiellen Wahrheit. Überzeugungskraft entfalten die Beweismittel danach einzig im Umfang ihrer inneren Autorität (Thomas Hofer, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, N 41 ff., 56 zu Art. 10 StPO). Sind die Angaben glaub- haft, kann die Verurteilung auf diese auch dann gestützt werden, wenn andere Personen das Gegenteil behaupten oder wenn die Person ihr Aussageverhalten während des Prozesses geändert hat, z.B. auf ein widerrufenes Geständnis (Wolfgang Wohlers in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 27 zu Art. 10 StPO; BGer 6B_576/2020 v. 18.3.2022 E. 3.3). 5. Sachverhaltserstellung 5.1. Was den Diebstahl der Spirituosen betrifft, stützte sich die Vorinstanz bei ihrer Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zunächst auf einen Augen- zeugen ab (vgl. E. 3.3.2.1). Dieser konnte beobachten, wie fünf bis sechs Perso- nen in die fragliche Liegenschaft eingebrochen und danach mit Flaschen wieder herausgekommen seien. Beim zweiten Mal seien wiederum dieselben Personen in die Liegenschaft eingebrochen und seien mit Automaten herausgekommen. Einige der Täter hätten Säcke über den Kopf gestülpt gehabt. An einem dieser Säcke seien die Fingerabdrücke des Berufungsklägers identifiziert worden. Um in die Bar eindringen zu können habe der Berufungskläger mit dem Fuss das Fenster zur Bar aufgedrückt, woraufhin die Mittäter H._____ und I._____ durch das aufgebro- chene Fenster in das Innere gelangt seien und die Eingangstür mit einem Geiss- fuss aufgebrochen hätten. Der Berufungskläger sei durch diese Türe ins Gebäude gelangt. Sein Tatbeitrag sei für das Gelingen der Operation massgebend gewe- sen. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, er bestreite nicht, dass er in der besagten Nacht anwesend gewesen sei, als in die F._____ eingedrungen worden sei. Er gebe auch zu, Kenntnis davon gehabt zu haben, dass die Täter einen Ziga- rettenautomaten und einen Flipperkasten hätten entwenden wollen. Allerdings be- streite er, irgendwelche Sachen weggenommen zu haben. Hinsichtlich des Ent- wendens der Alkoholflaschen seien schlicht keine brauchbaren Beweise vorhan- den – weder Zeugenaussagen noch Fingerabdrücke, die ausreichen würden, ihm diesen Tatbeitrag anzurechnen. Gerade in Bezug auf die Alkoholflaschen sei er

8 / 21 nicht von den übrigen Tätern belastet worden. Dass er in der Bar gewesen sei, gebe er ja zu, er habe aber nichts gestohlen. 5.2. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammen- wirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles für die Ausführung des De- liktes wesentlich erscheint. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Die Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, der indessen nicht notwendiger- weise ausdrücklich sein muss, sondern sich auch im konkludenten Handeln äus- sern kann. Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs genügt. Es ist nicht erforderlich, dass der Mittäter an der Planung des Delikts beteiligt ist. Er kann später dazu stossen. Auch genügt es, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Massgebend ist, dass der Mittäter am Entschluss, ein Delikt zu begehen, oder an seiner Ausführung derart beteiligt ist, dass er nicht als weiterer Beteiligter, sondern als Hauptbeteiligter erscheint (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, S. 173 ff.). 5.3. Der Berufungskläger bestreitet, etwas aus der F._____ entwendet zu ha- ben. Damit widerspricht er seinen eigenen Aussagen, welche er bei der Befragung vom 22. Oktober 2018 gegenüber der Polizei gemacht hatte (vgl. act. 9.23). Da- mals sagte er aus, er habe den Einbruch beim F._____ "gemacht" (vgl. act. 9.23 Frage 19). Auf die Frage hin, was er im Lokal drin gemacht habe, gab er an, er habe dort den Flipperkasten, den Zigiautomaten und ein paar Flaschen Alkohol entwendet (vgl. act. 9.23 Frage 22). Es ist nicht ersichtlich, weshalb er unmittelbar nach der Tat gegenüber der Polizei ein Eingeständnis machen sollte, welches nicht der Wahrheit entsprach. So waren auch die anderen Mittäter H._____ (vgl. act. 9.22 Frage 1) und I._____ (vgl. act. 9.24 Frage 6) zu jenem Zeitpunkt bereits geständig. Der Berufungskläger hatte damit auch keine Veranlassung, eine ande- re Person zu schützen. Bereits aufgrund seiner eigenen Aussagen ist damit er- stellt, dass der Berufungskläger am Diebstahl des Alkohols beteiligt war. 5.4. Es liegen aber auch weitere Beweise vor, welche den Berufungskläger überführen, einen wesentlichen Tatbeitrag zum Diebstahl des Alkohols geleistet zu haben. Zunächst steht aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von H._____ und I._____ fest, dass der Tatentschluss, in die F._____ einzudringen, um Alkohol zu entwenden, bereits vorgängig "im Rümli" gefasst wurde (vgl. act. 9.22 Fragen 1 und 12; act. 9.24 Frage 6). Der Berufungskläger selbst bestätigte, zum fraglichen

9 / 21 Zeitpunkt "im Rümli" dabei gewesen zu sein (vgl. act. 9.23 Fragen 11 und 12). H._____ gab gegenüber der Polizei weiter zu Protokoll, es sei der Berufungsklä- ger gewesen, welcher das Fenster zum F._____ mit einem Fusstritt geöffnet habe (vgl. act. 9.1; act. 9.26 Frage 8). I._____ sei als erster durch die Eisengitter in das F._____ gestiegen. Nach ihm sei er selber und danach noch eine weitere, ihm unbekannte Person, ins Pub gestiegen. Er habe den Geissfuss genommen und damit die verschlossene Eingangstüre von innen her aufgebrochen. Der Beru- fungskläger sei durch die Eingangstür ins Pub gekommen. H._____ habe von der Bar eine Flasche Cognac behändigt und mitgenommen. Zudem hätten die ande- ren noch weitere 10-15 Flaschen Alkohol aus der Bar entwendet. Die Sachver- haltsschilderung von H._____ wird zudem durch die Spurensicherung bestätigt: Gemäss Auswertungsbericht vom 26. April 2019 (vgl. act. 9.4 S. 2) konnten auf dem Fensterflügel und im Gang Schuhsohlenabdrücke sichergestellt werden, wel- che sich dem Berufungskläger zuordnen liessen. Des Weiteren ist aufgrund der Aussagen von H._____ wie auch denjenigen des Zeugen J._____ (vgl. act. 9.21) erstellt, dass in dieser ersten Phase des Einbruchs mehrere Flaschen Alkohol entwendet wurden. So gab J._____ zu Protokoll, dass er um Mitternacht durch einen grossen Lärm von draussen geweckt worden sei und gesehen habe, wie sich fünf unbekannte Personen zwischen dem alten Stall und dem K._____ be- wegten hätten. Die Personen seien danach vom Durchgang zwischen dem Stall und dem K._____ hinausgekommen und hätten Flaschen mit sich getragen, wel- che sie vorher noch nicht bei sich gehabt hätten. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers wird er somit von einem Mittäter sowie von einem Zeugen be- lastet, einen erheblichen Beitrag zum Diebstahl geleistet zu haben, indem er das Fenster eingetreten und den anderen Tätern damit ermöglicht hat, in die F._____ einzusteigen und Alkohol zu entwenden. Ob er dabei selber eine oder mehrere Flaschen Alkohol aus der Bar gebracht hat, ist gemäss vorstehender Ausführung (siehe E. 5.2) unerheblich. Fest steht, dass der Berufungskläger damit an der Aus- führung des Diebstahls vorsätzlich und in massgebender Weise mit den anderen Tätern zusammengewirkt hatte und dadurch als Hauptbeteiligter dasteht. 5.5. Nicht anders ist der Vorwurf des Diebstahls des Zigarettenautomaten zu beurteilen. Auch hier gab der Berufungskläger im Rahmen seiner Einvernahme zu, diesen entwendet zu haben (vgl. act. 9.23 Frage 22). Bezüglich dieses Geständ- nisses ist auf das vorstehend Dargelegte zu verweisen (E. 5.3). Aber auch hin- sichtlich dieses Punktes ist die Beweislage eindeutig: Zunächst steht aufgrund der Aussage des Zeugen J._____ fest, dass sowohl ein Flipperautomat wie auch ein Zigarettenautomat aus der F._____ gebracht worden waren (vgl. act. 9.21 Frage 2 und 4). Gemäss Polizeirapport (act. 9.1) wurde der Zigarettenautomat neben der

10 / 21 Haupteingangstüre zum F._____ aufgefunden. H._____ und I._____ gaben bei ihren Befragungen zu, zusammen mit ein paar den Flipperkasten zur Türe hinaus- getragen zu haben (vgl. act. 9.26 Frage 4 und act. 9.24 Frage 6). Gemäss Aussa- gen von H._____ hat der Berufungskläger den Zigarettenautomaten alleine ge- packt und diesen vor die Tür geschleppt (vgl. act. 9.26 Frage 4). Wie die Vorin- stanz zutreffend aufzeigt, erscheint diese Schilderung als glaubhaft, zumal er und I._____ gemäss übereinstimmenden Aussagen mit dem Heraustragen des Flip- perkastens beschäftigt waren. Weshalb H._____ – wie der Berufungskläger an- lässlich seines Plädoyers ausführen liess – ein grosses Interesse daran gehabt haben sollte, die Schuld auf den Berufungskläger zu lenken, ist unter diesen Um- ständen nicht nachvollziehbar. Vielmehr muss aufgrund der vorliegenden Be- weismittel davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger den Zigaretten- automaten – ob alleine oder mit Hilfe weiterer Mittäter ist dabei unerheblich – auf den Vorplatz brachte und damit den objektiven Tatbestand des Diebstahls erfüllte. 5.6. Der Berufungskläger macht bezüglich des subjektiven Tatbestands geltend, dieser sei vorliegend nicht erfüllt, habe er doch mehrfach konstant ausgesagt, dass er eben nichts habe entwenden wollen und die Täter sogar davon habe ab- halten wollen. Vielmehr sei er einfach aus Langeweile eingebrochen, weshalb er wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung bestraft werden könne. Wie die vorstehenden Ausführungen aufgezeigt haben, ist das Aussageverhalten des Berufungsklägers entgegen seiner Behauptung nicht konstant. So hat er zunächst den Einbruch in die F._____ und den Diebstahl des Flipperkastens, des Zigaret- tenautomaten und den Diebstahl von ein paar Flaschen Alkohol eingestanden (vgl. act. 9.23 Frage 22). Ebenfalls steht fest, dass der Tatentschluss unter den Mit- tätern bereits vorgängig "im Rümli" in Anwesenheit des Berufungsklägers gefasst worden war (vgl. act. 9.22 Fragen 1 und 12; act. 9.24 Frage 6). Dennoch hat er in der Folge nachweislich das Fenster zur F._____ eingetreten und den Mittätern das Eindringen in die Lokalität ermöglicht. Dies passt nicht zu seiner Behauptung, er hätte die übrigen Täter von ihrem Vorhaben abbringen wollen. Vielmehr ist diese Aussage unter den genannten Umständen als reine Schutzbehauptung zu qualifi- zieren. 5.7. Zusammenfassend steht nach dem Gesagten fest, dass der Berufungsklä- ger den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB in mehrfacher Weise erfüllt hat. Seine Berufung erweist sich da- mit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Strafzumessung

11 / 21 6.1. Grundsätze 6.1.1. Zusammenfassend hat sich der Berufungskläger somit der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sach- beschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, des mehrfachen falschen Alarms gemäss Art. 128bis StGB, der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, des geringfügigen Dieb- stahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB so- wie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff.1 BetmG schuldig gemacht. Die Vorinstanz hat ihn dafür mit einer Freiheits- strafe von 8 Monaten und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 110.00 bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben wurde (Dispositiv-Ziff. 2.a). Zudem sprach sie eine Verbindungsbusse von CHF 1'300.00 aus, wobei es die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse auf 11 Tage festlegte (Dispositiv-Ziff. 2.b). Der Berufungskläger beanstandet die Strafzumessung der Vorinstanz und beantragt eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen à CHF 30.00, eventualiter für den Fall, dass das Gericht ihn wegen mehrfachen Diebstahls verurteilt eine Frei- heitsstrafe von 5 Monaten. Das Berufungsgericht hat angesichts der Natur der Berufung als reformatorisches Rechtsmittel eine eigene Strafzumessung vorzu- nehmen (BGer 6B_798/2020 v. 16.9.2020 E. 2.2; Art. 408 StPO). 6.1.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung korrekt dargelegt (vgl. act. E.1 E. 4.1), weshalb darauf vorab verwiesen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilen- den Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens, wobei die Geldstrafe ge- genüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung. Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurtei- lung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei sepa- rater Beurteilung BGer 6B_244/2021, 6B_254/2021 v. 17.4.2023 E. 5.3.3 m.w.H.).

12 / 21 6.2 Strafart 6.2.1. Für die beurteilten Vergehen muss die Frage, ob auf eine Geld- oder Frei- heitsstrafe zu erkennen ist, jeweils vorab separat beantwortet werden. Wie das Bundesgericht festhält, ist es nach dem Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 StGB unzuläs- sig, bei der Beurteilung mehrerer Delikte, die alternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vorsehen, zuerst mittels Bildung einer Einheitsstrafe die Strafhöhe zu ermitteln und dann die Strafart festzulegen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3). 6.2.2. Das Gesetz sieht für den Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Der Strafrahmen für begangene Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB liegt bei einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in leichten Fällen bei einer Geldstrafe. Bei den übrigen Delikten – mit Ausnahme der Beschimpfung, welche lediglich mit Geldstrafe und der Übertretungen, welche mit Busse zu bestrafen sind – liegt der Strafrahmen bei einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Allfällige Strafschärfungsgründe und Strafmilde- rungsgründe sind straferhöhend respektive strafmindernd zu berücksichtigen. 6.2.3. Gemäss eingeholtem Strafregisterauszug (act. D.12) hat der Berufungsklä- ger seit Begehung der vorliegend zu beurteilenden Straftaten ein weiteres Mal de- linquiert. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. November 2020 wurde er wiederum für einen Diebstahl mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen bestraft. Dieser Vorfall reicht jedoch nicht aus, um relevante Zweifel an seiner künftigen Legalbewährung zu begründen. Auch wenn es sich vorliegend um einen erheblichen Deliktskatalog handelt, wurden die meisten der Taten in derselben Nacht begangen. Es liegt somit kein Delinquieren über einen längeren Zeitraum vor. Vielmehr schlossen sich die Täter zusammen und brachen – wie der Berufungskläger selbst ausführte – aus Langeweile in die Lokalitäten ein. Unter diesem Aspekt erscheint die Ausfällung einer Geldstrafe als zweckmässig, zumal zu erwarten ist, dass eine solche beim Berufungskläger eine nicht unerhebliche Warnwirkung zeitigen kann. Ausserdem sind keine Anzeichen dafür erkennbar, dass eine Geldstrafe nicht vollstreckt werden könnte (vgl. dazu auch act. D.18). Demnach sind die Voraussetzungen für die Ausfällung einer Freiheitsstrafe nicht gegeben. 6.3. Mehrfacher Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB Im konkreten Fall ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der mehrfache Diebstahl das schwerste Delikt darstellt. Dabei ist anzumerken, dass die beiden Diebstähle zwar an derselben Örtlichkeit, jedoch zeitversetzt begangen wurden

13 / 21 und auf einem jeweils gesonderten Tatentschluss beruhten. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung widerspricht eine gemeinsame Bewertung unter- schiedlicher Taten der Gesamtstrafenbildung nach dem Asperationsprinzip (vgl. BGer 6B_998/2019 v. 20.11.2020 E. 4.2.4), weshalb für die beiden voneinander unabhängigen Tathandlungen je eine gesonderte Einzelstrafe zu fällen. Vorlie- gend ist die erste Tathandlung (Diebstahl des Alkohols) als schwerwiegender zu bewerten. Der Berufungskläger drang zusammen mit den anderen Mittätern in die F._____ ein und entwendete dort mehrere Flaschen Alkohol. Sein Verschulden ist eher als leicht zu werten, wobei die Vorinstanz zu Recht auf die gewaltsame Vor- gehensweise hinwies. Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens wies sie zutref- fend auf den Umstand hin, dass der Einbruch zugegebenermassen aus purer Langweile stattgefunden hätte. Das Gesamtverschulden ist demzufolge im unteren Bereich anzusiedeln. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die schuldangemesse- ne Strafe nach den vorgenannten Tatkomponenten auf 70 Tagessätze festzuset- zen. Nach dem Diebstahl des Alkohols verliess die Gruppe den Tatort und kam erst später zurück. Beim zweiten Diebstahl entwendete der Berufungskläger einen Zigarettenautomaten. Auch ist erweist sich das objektive Tatverschulden als eher leicht. Gleichermassen wie bei der ersten Tathandlung erfolgte auch der zweite Diebstahl aus Langeweile. Eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als hypothetische Einzelstrafe und eine Asperation um einen 20 Tagessätze erscheint angemessen 6.4. Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB Der Berufungskläger hat sich anlässlich einer polizeilichen Überprüfung seiner Identität gegenüber dem Polizisten sehr respektlos und aggressiv verhalten. Be- züglich der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass er das Rechtsgut des Schutzes der staatlichen Integrität verletzte, indem er auf den Polizisten losstürm- te und ihn mit einem beidhändigen Schlag gegen die Brust zu Boden stiess. Gleichzeitig drohte er, ihn umzubringen. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass sich die Tat aus einer eskalierenden Situation heraus ergab: Erst, als der Polizist einem Mittäter, der die Ereignisse mit seinem Mobiltelefon filmte, die Hand nach unten drückte, setzte sich der Berufungskläger zur Wehr. Eine besondere kriminel- le Energie lag damit nicht vor. Insgesamt erweist sich das objektive Verschulden als eher leicht. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, wobei dem Delikt keine Planung vorausging. Es handelte sich vielmehr um eine Kurz- schlussreaktion. Insgesamt erweist sich das Tatverschulden somit als eher leicht. Eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als hypothetische Einzelstrafe und eine As- peration um einen 20 Tagessätze erscheint angemessen.

14 / 21 6.5. Mehrfache Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB Während derselben Polizeikontrolle bedachte der Berufungskläger den Polizisten mit Beleidigungen und obszönen Äusserungen. Der Strafrahmen nach Art. 177 Abs. 1 StGB liegt bei einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen. Der Berufungs- kläger legte ein absolut respektloses Verhalten an den Tag. Er verletzte sein Ge- genüber in dessen Ehre in erheblicher Art und Weise. Jedoch ist auch hier zu be- achten, dass es sich nicht um ein geplantes Vorgehen handelte, sondern um eine Reaktion auf die aktuelle Situation. Daher ist von einem eher leichten Tatverschul- den auszugehen. Eine hypothetische Einzelstrafe von 10 Tagessätzen erscheint angemessen. 6.6. Mehrfache Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB Im Rahmen der in der Nacht vom 15. auf den 16. Oktober 2018 begangenen Ein- bruchdiebstähle beschädigte der Berufungskläger zusammen mit den Mittätern ein Fenster, zwei Türen und Vordach, wodurch ein Sachschaden von insgesamt CHF 2'722.15 entstand. Weiter drang er in derselben Nacht in das Restaurant M._____ ein und verursachte einen Sachschaden von CHF 700.00. Ohne die Ta- ten zu bagatellisieren, kann die objektive Tatschwere noch als leicht qualifiziert werden. Es wurde Eigentum beschädigt, um in die jeweiligen Lokalitäten einzu- dringen, jedoch nicht weiter mutwillig Mobiliar oder anderes zerstört. Es rechtfertigt sich daher eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als hypothetische Einzelstrafe und eine Asperation um 15 Tagessätze. 6.7. Mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB Mit dem Eindringen in die F._____, in das Gebäude an der L._____ in G._____ sowie in das Restaurant M._____ machte sich der Berufungskläger des mehrfa- chen Hausfriedensbruchs schuldig. Mit Blick auf das Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Tatobjekt um ein Geschäftsgebäude handelte. Aufgrund dessen wurden die geschützten Rechtsgüter und insbesondere die Pri- vatsphäre der Eigentümer in geringerem Mass tangiert, als wenn sie sich zum fraglichen Zeitpunkt im Gebäude befunden hätten. Insgesamt erweist sich das Tatverschulden als leicht, weshalb sich eine hypothetische Einzelstrafe von 30 Tagessätzen und eine Asperation um 15 Tagessätze als angemessen erweist. 6.8. Mehrfacher falscher Alarm gemäss Art. 128 StGB Indem sich der Berufungskläger mehrfach über die Notfallnummer bei der Einsatz- leitzentrale der Kantonspolizei Graubünden meldete und dort wissentlich falschen

15 / 21 Alarm auslöste, erfüllte er den Tatbestand von Art. 128 StGB. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann das grundlose Alarmieren der Polizei fatale Folgen für Dritte habe, weil die Ordnungskräfte ausrücken und somit lediglich noch eine ein- geschränkte oder im schlimmsten Fall gar keine Kapazität mehr für echte Notfälle besteht. Unter diesem Aspekt drängt sich eine hypothetische Einzelstrafe von 30 Tagessätzen und eine Asperation um 15 Tagessätze auf. 6.9. Mehrfache Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB Der Berufungskläger gab gegenüber der Kantonspolizei an, er und I._____ seien von Hooligans zusammengeschlagen worden. Die ausgerückte Polizei konnte vor Ort jedoch keine weiteren Personen feststellen. Der Berufungskläger gab sodann auch zu, dass sich niemand anderes auf dem Gelände aufgehalten habe und es auch zu keiner Schlägerei gekommen sei. Damit ist auch der Tatbestand der Irre- führung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB erfüllt. Sein Verschulden ist gesamthaft betrachtet als leicht zu qualifizieren. In Anbetracht des Strafrah- mens erscheint eine hypothetische Einzelstrafe 30 Tagessätzen und eine Aspera- tion um 15 Tagessätze seinem Verschulden angemessen. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere nicht. 6.10. Übertretungen Der Berufungskläger hat sich des Weiteren des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er in das Restaurant M._____ eingebrochen ist und sich dort zusammen mit weiteren Mittätern drei Dürüm zubereitet hat. Das Verschulden ist als leicht zu bewerten. Ausserdem hat der Berufungskläger in den letzten drei Jahren gelegentlich eine unbestimmte Menge Kokain, Amphetamine und Marihuana konsumiert. Das Ver- schulden für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wiegt ebenfalls leicht. Für diese Übertretungen ist eine Bus- se auszusprechen, wobei CHF 1'080.00 dem Verschulden des Berufungsklägers und seinen finanziellen Verhältnissen CHF 1'080.00 angemessen erscheint. Dar- aus resultiert in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall der schuldhaf- ten Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Tagen. 6.11. Täterkomponenten: Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe Die verschuldensangemessene bzw. tatbezogene Strafe kann aufgrund von Um- ständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabge- setzt werden (Täterkomponente). Die Vorinstanz kam nach einer Gesamtwürdi- gung der täterbezogenen Umstände zum Schluss, dass die strafmindernden

16 / 21 Täterkomponenten (teilweises Geständnis) die straferhöhenden (fehlende Einsicht und Reue, Delinquenz während laufendem Verfahren) aufwögen (act. E.1 E. 4.2). Dieser Auffassung ist zu folgen. Es rechtfertigt sich unter dem Aspekt der Täter- komponenten weder eine Erhöhung noch eine Reduktion der Strafe. 6.12. Tagessatzhöhe Nachdem sich der Berufungskläger nicht mehr in der Schweiz aufhält, dürfte sich sein Einkommen erheblich reduziert haben. Es rechtfertigt sich daher, antrags- gemäss von einem Tagessatz von CHF 30.00 auszugehen. 6.13. Zusammenfassung Die Einsatzstrafe für den Diebstahl des Alkohols wird auf 70 Tagessätze festge- legt. Für die Nebendelikte (weiterer Diebstahl, Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Sachbeschä- digung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfacher falscher Alarm, mehrfache Irreführung der Rechtspflege) wird die Einsatzstrafe um insgesamt 110 Tagessät- ze erhöht (Asperation). Insgesamt wird die auszufällende Geldstrafe vorliegend auf 180 Tagessätze festgesetzt. Hinzu kommt für den geringfügigen Diebstahl und die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes eine Busse in Höhe von CHF 1'080.00. 7. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchsten zwei Jahren in der Regel um zwei bis fünf Jahre auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwen- dig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB). Voraussetzung der Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist damit das Fehlen einer ungünsti- gen Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (vgl. act. E. 1 E. 5.1) fehlen vorliegend Anhaltspunkte, die befürchten las- sen, dass sich der Berufungskläger nicht wohl verhalten werde. Mit anderen Wor- ten kann ihm keine ungünstige Prognose gestellt werden. Die Probezeit ist auf drei Jahre anzusetzen. 8. Landesverweisung Was die Landesverweisung betrifft, kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz (vgl. act. E.1 E. 6.1 und 6.2) verwiesen werden. Der Berufungskläger wird in Bestätigung des angefochtenen Urteils gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d

17 / 21 StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Eine Erhöhung auf 7 Jahre, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, fällt ausser Betracht. 9. Zivilklagen 9.1. Der Berufungskläger beantragt, die nicht hinreichend bezifferten Zivilklagen und insbesondere unbewiesen gebliebenen Schadenersatzforderungen der Zivil- kläger seien abzuweisen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Zivilkläger, die es als Adhäsionskläger versäumt hätten, ihre Klagen zu substantiieren und zu bezif- fern, eine zweite Chance erhalten sollten. 9.2. Für den Fall, dass die Zivilklage nicht ausreichend beziffert und begründet ist, hat sich der Gesetzgeber "mit Rücksicht auf den besonderen Charakter des Adhäsionsverfahrens, das sich nicht in jeder Beziehung mit einem Zivilprozess vergleichen" lasse, dafür entschieden, relativ milde Folgen an solche Pflichtverlet- zungen zu knüpfen: In Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO legte er fest, dass die Zivilklage, soweit sie ungenügend beziffert und begründet ist, auf den Zivilweg zu verweisen ist (vgl. Anette Dolge, a.a.O., N 36 zu Art. 126). Aus diesem Grund war die Ver- weisung der Zivilklagen mangels Substatiierung und Bezifferung auf den Zivilweg durch die Vorinstanz richtig. Der Antrag des Berufungsklägers ist demzufolge ab- zuweisen. 10. Kosten 10.1. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu- lasten des Berufungsklägers (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten setzen sich zu- sammen aus den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von CHF 3'838.45 (Art. 422 Abs. 1 StPO), der Gerichtsgebühr von CHF 5'000.00 und den Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 4'929.20. Der Beschuldigte hat die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen aus der Gerichtskasse des Regional- gerichts Imboden bezahlt werden, nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zu erstatten. 10.2. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Berufungs- kläger obsiegt dahingehend, als keine Freiheitsstrafe, sondern eine Geldstrafe ausgefällt und der Tagessatz reduziert wurde. Insgesamt kann das Obsiegen des Beschuldigten auf rund einen Viertel festgesetzt werden. Entsprechend sind ihm für das Berufungsverfahren drei Viertel der Kosten, welche insgesamt CHF 4'000.00 betragen, aufzuerlegen (vgl. Art. 7 VGS [BR 350.210]). Der Restbetrag von CHF 1'000.00 verbleibt beim Kanton Graubünden (Kantonsgericht).

18 / 21 10.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Tobias Brändli, macht für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2'440.50 geltend (11 Stunden à CHF 200.00; zzgl. Kleinspesenpauschale von 3% und Mehrwertsteuer; act. G.1). Die angemessen erscheinende Entschädi- gung trägt einstweilen der Kanton Graubünden (Gerichtskasse Kantonsgericht). Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten gestatten, ist er verpflichtet, die Kosten im Umfang seiner Verurteilung zur Tragung der Verfah- renskosten dem Kanton zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Entsprechend der obigen Kostenverteilung sind 3/4 der Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 2'440.50, somit CHF 1'830.35, zurückzuerstatten.

19 / 21 Demnach wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Imboden vom

10. November 2020, schriftlich mitgeteilt am 9. Februar 2021 (Proz. Nr. 515-2020-12), wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. A._____ ist schuldig  der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB,  […]  der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB,  des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB,  des mehrfachen falschen Alarms gemäss Art. 128 StGB,  der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB,  der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB,  des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. […]. 4. Die mit Beschlagnahmebefehl vom 4. Juni 2020 (Kantonspolizei Graubünden, Referenz 2018 10 1396) beschlagnahmte kleine Waage (Taschenfeinwaage) und 1 Paar Arbeitshandschuhe werden gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB gerichtlich eingezogen. […]. 2. A._____ ist schuldig des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB. 3.1. A._____ wird mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 be- straft. 3.2. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jah- ren aufgeschoben. 3.3. Zudem wird A._____ mit einer Busse von CHF 1'080.00 bestraft. Die Er- satzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 36 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 4. A._____ wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

20 / 21 5. Die Zivilklagen der D._____ GmbH, der E._____ SA, der B._____ und von C._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. 6.1. Die Untersuchungskosten von CHF 3'838.45 gehen zu Lasten von A._____. 6.2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 9'929.20 (Gerichts- kosten CHF 5'000.00; Kosten der amtliche Verteidigung CHF 4'929.20 [inkl. Spesen und MwSt.]) gehen zu Lasten von A._____. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen aus der Ge- richtskasse des Regionalgerichts Imboden bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 7.1. Die Kosten des Berufungsverfahren von CHF 4'000.00 gehen im Umfang von CHF 3'000.00 zu Lasten von A._____ und im Umfang von CHF 1'000.00 zu Lasten der Gerichtskasse des Kantonsgerichts. 7.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 2'440.50 [inkl. Spesen und MwSt.] werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts be- zahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 1'830.35. 8.1. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 8.2. Hinsichtlich des Entschädigungsentscheids kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellin- zona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässig- keit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Ver- fahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO.

21 / 21 9. Mitteilung an: